Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung
(Stand 1.7.2019)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen/Personalbereitstellungen durch die Firma opm omega projektmanagement e.U., mit dem Firmensitz in der Dr. Wilhelm Steingötterstraße 15, A-3100 St. Pölten/Austria, im Folgenden kurz „opm“ genannt, im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte (ebenso für Folge- und Zusatzaufträge). Wenn Arbeitskräfte über einen vereinbarten Endtermin hinaus (mündliche oder schriftliche Anweisung) beschäftigt werden, so gelten die AGB weiterhin.
Alle Vereinbarungen, die von den hier angeführten AGB abweichen, sind schriftlich festzulegen. Die AGB gelten auch dann, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen.
Diese AGB bilden die Grundlage für Vertragsabschlüsse. Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt wird:
- Ein unterfertigtes Angebot liegt vor
- Eine unterfertigte Auftragsbestätigung liegt vor
- Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
- Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte
- Die Firma opm (entspricht dem „Überlasser" lt. AÜG) stellt dem Auftraggeber (entspricht dem „Beschäftiger“ lt. AÜG) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (entspricht der „überlassenen Arbeitskraft“ lt. AÜG) zur Verfügung.
- Die Arbeitskräfteüberlassung durch den Überlasser, der Firma opm, und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Beschäftiger erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr.196 vom 23.03.1988 (https://www.jusline.at/gesetz/aueg) sowie des aktuellen Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-arbeiter-arbeitskraefteueberlasser-2019.html ) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-handwerk-gewerbe-dienstleistung-consulting-2019.html ) jeweils in der aktuellen Fassung.
- Nach der Auftragserteilung übermittelt die Firma opm dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Leistungsverpflichtungen sind für beide Vertragsteile verbindlich festgelegt, wenn nicht vom Beschäftiger unverzüglich bis jedoch spätestens einen Werktag nach Zustellung widersprochen wird.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, selbst oder durch einer durch den Beschäftiger berechtigten Person (z.B.: Bauleiter, Obermonteur, …) die Stunden- oder Leistungsaufzeichnungen der durch die Firma opm überlassenen Mitarbeiter zu überprüfen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Entweder werden die Stundenaufzeichnungen laufend jeden letzten Arbeitstag in einer Arbeitswoche oder je nach Vereinbarung, spätestens einmal pro Monat am letzten Arbeitstag im Monat oder je nach Überlassungsdauer auch sofort nach Beendigung der Überlassung durch den Beschäftiger, unterschrieben und bestätigt, damit der überlassene Mitarbeiter diese uns zur Verrechnung weiterleiten kann. - Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten während der gesamten Auftragsdauer unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers, wobei auch die Kontrolle der Arbeitsausführung durch den Beschäftiger erfolgt.
Fällt ein Arbeitnehmer der Firma opm aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, können vom Beschäftiger keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Firma opm gestellt werden. Der Beschäftiger ist verpflichtet, jedes Fernbleiben des Arbeitnehmers umgehend der Firma opm mitzuteilen.
Die Firma opm wird dafür sorgen, dass sie erneut eine Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung einer überlassenen Arbeitskraft wie z.B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung tragen grundsätzlich wir.
Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich ereignen, solange und sofern die überlassene Arbeitskraft unter Ihrer Dienstaufsicht oder unter Ihrem Direktionsrecht steht, gehen hingegen zu Ihren Lasten und werden wie gearbeitete Zeit an Sie verrechnet. Davon sind auch Arbeitsunfälle erfasst, die auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen sind.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten.
Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und die Firma opm darüber zu informieren.
Der überlassenen Arbeitskraft muss sicheres und erforderliches Werkzeug, Ausrüstung etc. vom Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden.
Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von der Firma opm überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt die Firma opm ausdrücklich von jeder Haftung oder über die Firma opm aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma opm über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über folgende Punkte:
.) die geforderte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft
.) die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag
.) die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B.: einer Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen.
.) die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen.
Entstehen der Firma opm aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen, haftet der Beschäftiger für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird.
Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten zwei Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber der Firma opm beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend.
- Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch die Firma opm zu gewährleisten.
Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. z.B.: Vorrückungen oder Umreihungen) in Kraft, so ist die Firma opm berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.
Da die Firma opm den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber die Firma opm rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden.
Der Auftraggeber informiert die Firma opm rechtzeitig über allfällige Einsätze der überlassenen Arbeitskräfte außerhalb Österreichs, um erforderliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie Sozialversicherung und Lohnsteuer der Arbeitskräfte im Einsatzland, zeitgerecht beantragen zu können.
Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von aufgrund der Auslandseinsätze höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze zuzüglich 15% Bearbeitungsgebühr einverstanden.
- Die Normalarbeitszeit des von der Firma opm bereitgestellten Personals beträgt für Angestellte und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden/ Woche. In Unternehmen mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von der Firma opm überlassene Arbeitskräfte. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz.
Im Falle von Nichtleistungszeiten aufgrund von Urlaub, Entgeltfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder der anzuwendenden Kollektivverträge sowie sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Firma opm unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt.
Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch mittels der von opm zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe der Stundennachweise verantwortlich sind.
Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der Firma opm unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall besteht gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte. - Der Auftraggeber informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der überlassenen Arbeitskraft die Firma opm schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Firma opm über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma opm alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen (vor allem gemäß Punkt 7 der AGB Arbeitskräfteüberlassung der Firma opm) resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. - Die Firma opm haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen, sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von ihrer dem Auftraggeber überlassenen Arbeitskraft bei dem Beschäftiger oder bei Dritten verursacht werden. Die überlassenen Arbeitskräfte unterstehen der Dienstaufsicht des Auftraggebers.
Die Firma opm haftet nicht für den Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B.: Werkzeugen, Zeichnungen oder sonstigen durch den Beschäftiger an den überlassenen Mitarbeiter übergebenen Sachen.
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere durch höhere Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet die Firma opm nicht.
Für Folge- und oder Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden besteht keine Haftung.
Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und /oder Dritten und stellt die Firma opm ausdrücklich von jeder Haftung frei.
Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet die Firma opm nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Ebenso hat der Auftraggeber vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. von Maschinen an die überlassene Arbeitskraft zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung besitzt.
Für den Fall, dass die Firma opm wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von der Firma opm gegenüber dem Auftraggeber mit 2.000,00 Euro begrenzt.
Werden gegen die Firma opm wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle der Firma opm daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.
- Wird die überlassene Arbeitskraft während der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom Auftraggeber als ArbeitnehmerIn oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung in Rechnung gestellt. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 12 volle Kalendermonate. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz als Personalberatungshonorar in Höhe von 24% des Jahresbruttobezugs des übernommenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt. Die Höhe des Aufwandersatzes bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der überlassenen Arbeitskraft zur verbleibenden/gesamten Mindesteinsatzdauer.
Für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von der Firma opm namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen Dienstvertrag oder einen freien Dienstvertrag eingeht, hat er ebenfalls einen Aufwandsersatz in Höhe von 24% des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten.
Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von der Firma opm vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von Firma opm vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalierungen und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt 2.000,00 Euro. Telefon- und Postspesen sind im Honorar inkludiert.
- Wird die überlassene Arbeitskraft vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 150,00 zzgl. USt. verrechnet.
- Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens zwei Wochen bei überlassenen ArbeiterIn bzw. sechs Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung die Firma opm schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (ArbeiterIn) bzw. sechs Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
- Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Firma opm berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist die Firma opm berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen ArbeitnehmerInnen abzuziehen.
- Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber der Firma opm auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für die Firma opm relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die die Firma opm aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet.
Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt oder nach Beendigung der Überlassung. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein.
Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 5% zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,-- je Mahnlauf in Rechnung gestellt, sowie die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich 20% MWSt.
Bei einer nicht positiven oder nicht möglichen Bonitätsauskunft bei Neukunden oder Kunden aus dem In- oder Ausland besteht die Firma opm auf eine Vorauszahlung oder eine Bankgarantie.
Von der Firma opm überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und oder Willenserklärungen für den Beschäftiger oder Überlasser noch in keinem Fall zum Inkasso berechtigt. Die Firma opm erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Raiffeisenbank Region St. Pölten IBAN:AT51 3258 5000 08041808 BIC: RLNWATWWOBG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können.
Der Beschäftiger darf nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Firma opm nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit den überlassenen Arbeitskräften begründen (siehe auch Punkt 10 und Punkt 11 der AGB Arbeitskräfteüberlassung).
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen oder Ansprüche mit dem Rechnungsbetrag gegenzurechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar für fällige Zahlungen besteht nicht.
- Die Firma opm leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten überlassenen Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind.
- Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
- Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Auftraggeber als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für personenbezogene Daten der überlassenen Mitarbeiter anzusehen ist. Demnach wird der Auftraggeber auf die ihn treffenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen.
Der Auftraggeber bestätigt, geeignete Datenschutzmaßnahmen und Datensicherheitsmaßnahmen getroffen zu haben und insbesondere alle bei ihm beschäftigten Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten des Überlassenen erhalten könnten, zur Verschwiegenheit und Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet sind.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten insofern, als anderweitig nichts Abweichendes vereinbart wurde, wobei sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich zu fixieren sind. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
- Als Gerichtsstandort gilt St. Pölten.